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BGH, 11.11.1966 - 4 StR 379/66 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vorsätzliche Herbeiführung eines Vollrausches - Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts und Erhebung der allgemeinen Sachrüge - Mitwirken beim Absatz gestohlener Zigaretten - Beurteilung der Rauschtat unter dem Gesichtspunkt einer sachlichen Begünstigung - ...
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- BGH, 15.05.1952 - 4 StR 953/51
Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 379/66
Nur soviel sei bemerkt: Zwar kann eine sachliche Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, jedoch muß dies in der Absicht geschehen, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren (BGHSt 2, 362; 4, 122) [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53]. - BGH, 01.04.1953 - 3 StR 584/52
Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 379/66
Nur soviel sei bemerkt: Zwar kann eine sachliche Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, jedoch muß dies in der Absicht geschehen, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren (BGHSt 2, 362; 4, 122) [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53]. - BGH, 19.03.1953 - 3 StR 42/53
Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 379/66
Nur soviel sei bemerkt: Zwar kann eine sachliche Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, jedoch muß dies in der Absicht geschehen, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren (BGHSt 2, 362; 4, 122) [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53]. - BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 379/66
Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 24. Mai 1955 - 5 StR 143/55 - ausgesprochen hat, ist ein Hinweis auf die verändert Rechtslage auch dann geboten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, die nach § 330 a Abs. 1 StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, rechtlich andere als im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden soll.